Risikohinweis Teil 1/2: Aktien und Partizipationsscheine

Die nachfolgenden allgemeinen Risikohinweise beschreiben in allgemeiner Form die Risiken, die bei der Investition in Aktien und Partizipationsscheine (im Folgenden beides "Vermögensanlagen" genannt) bestehen können, die über die Plattform Conda.ch vermittelt werden. Diese allgemeinen Risikohinweise werden in den einzelnen Finanzierungsprojekten durch projektspezifische Risikohinweise ergänzt. Diese projektspezifischen Risikohinweise können von den nachfolgenden Erläuterungen abweichen und sind diesen gegenüber vorrangig. Die projektspezifischen Risikohinweise werden den Anlegern im Rahmen des jeweiligen Investments zur Verfügung gestellt.

Hierbei kann es sich um  folgende Risiken handeln:

  • wirtschaftliche Risiken
  • rechtlichen und steuerlichen Risiken 

Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen dargestellt, die für die Bewertung der Vermögensanlagen von wesentlicher Bedeutung sind. Weiterhin werden Risikofaktoren dargestellt, die die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen könnten, die erwarteten Ergebnisse zu erwirtschaften. Nachfolgend können nicht sämtliche mit den Vermögensanlagen verbundenen Risiken ausgeführt werden. Auch die nachstehend genannten Risiken können hier nicht abschliessend erläutert werden. Die Reihenfolge der aufgeführten Risiken lässt keine Rückschlüsse auf mögliche Eintrittswahrscheinlichkeiten oder das Ausmass einer potenziellen Beeinträchtigung zu.

Details wirtschaftliches Risiko:

Generelles wirtschaftliches Risiko

Es besteht das Risiko des Totalverlustes des Anlagebetrags. Der Eintritt einzelner oder das kumulative Zusammenwirken verschiedener wirtschaftlicher Risiken kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die erwarteten Ergebnisse des Emittenten haben, die bis zu dessen Insolvenz führen könnten.

Individuell können dem Anleger zusätzliche Vermögensnachteile entstehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Anleger den Erwerb der Vermögensanlage durch ein Darlehen fremdfinanziert, wenn er trotz des bestehenden Verlustrisikos Dividenden- und Exit Zahlungen aus der Vermögensanlage fest zur Deckung anderer Verpflichtungen eingeplant hat. 

Die Vermögensanlage ist nur als Beimischung in ein Anlageportfolio geeignet. Die Vermögensanlage ist nur für Anleger geeignet, die einen entstehenden Verlust bis zum Totalverlust ihrer Kapitalanlage hinnehmen könnten. Eine gesetzliche oder anderweitige Einlagensicherung besteht nicht.

Veräusserlichkeit (Fungibilität)

Die Vermögensanlagen sind nicht mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine zwischenzeitliche Veräusserung ist nur bedingt möglich.

Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Vermögensanlagen. Eine Veräusserung der Vermögensanlage durch den Anleger oder Rückkauf durch den Emittenten ist zwar je nach Beteiligungsvertrag rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgrösse und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Vermögensanlage erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräusserungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher langfristig gebunden sein.

Rechtliche Risiken und steuerliche Risiken

Risiko der Änderung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vermögensanlagen von künftigen Steuer-, Gesellschafts- oder anderen Rechtsänderungen derart betroffen sind, dass auf die Dividendenzahlungen ein entsprechender Abschlag vorgenommen werden muss und somit die erwarteten Ergebnisse für den Anleger nicht (mehr) erzielt werden können. Ferner besteht das Risiko, dass der Erwerb, die Veräusserung oder die Rückzahlung der Vermögensanlagen besteuert wird, was für den Anleger zusätzliche Kosten zur Folge hätte. Diese Kosten wären auch im Falle des Totalverlustes des Anlagebetrags durch den Anleger zu tragen. Die Übernahme dieser Kosten kann zu einer Privatinsolvenz des Anlegers führen.

Risikohinweis Teil 2/2: Nachrangdarlehen

Die nachfolgenden allgemeinen Risikohinweise beschreiben in allgemeiner Form die Risiken, die bei der Investition in Darlehen, Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und  insbesondere Nachrangdarlehen bestehen können, die über die Plattform Conda.ch vermittelt werden. Im Folgenden Darlehen genannt. Diese allgemeinen Risikohinweise werden in den einzelnen Finanzierungsprojekten durch projektspezifische Risikohinweise ergänzt. Diese projektspezifischen Risikohinweise können von den nachfolgenden Erläuterungen abweichen und sind diesen gegenüber vorrangig. Die projektspezifischen Risikohinweise werden den Anlegern im Rahmen des jeweiligen Investments zur Verfügung gestellt.

Bei den vermittelten Angeboten handelt es sich um Darlehen. Dabei handelt es sich sowohl um erst besicherte, als auch Nachrangdarlehen (Im weiteren Darlehen genannt).

Darlehen sind langfristige, schuldrechtliche Verträge, die mit Risiken verbunden sind.

Hierbei kann es sich um  folgende Risiken handeln:

  • wirtschaftliche Risiken
  • rechtlichen und steuerlichen Risiken 

verbunden sind. 

Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Vermögensanlagen dargestellt, die für die Bewertung der Vermögensanlagen von wesentlicher Bedeutung sind. Weiterhin werden Risikofaktoren dargestellt, die die Fähigkeit des Darlehensnehmers beeinträchtigen könnten, die erwarteten Ergebnisse zu erwirtschaften. Nachfolgend können nicht sämtliche mit den Anlagen verbundenen Risiken ausgeführt werden. Auch die nachstehend genannten Risiken können hier nicht abschließend erläutert werden. Die Reihenfolge der aufgeführten Risiken lässt keine Rückschlüsse auf mögliche Eintrittswahrscheinlichkeiten oder das Ausmaß einer potenziellen Beeinträchtigung zu.

Details wirtschaftliches Risiko:

Generelles wirtschaftliches Risiko

Es besteht das Risiko des Totalverlustes des Anlagebetrags und der Zinsansprüche. Der Eintritt einzelner oder das kumulative Zusammenwirken verschiedener wirtschaftlicher Risiken kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die erwarteten Ergebnisse des Darlehensnehmers haben, die bis zu dessen Insolvenz führen könnten.

Individuell können dem Anleger zusätzliche Vermögensnachteile entstehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Anleger den Erwerb der Vermögensanlage durch ein Darlehen fremdfinanziert, wenn er trotz des bestehenden Verlustrisikos Zins- und Rückzahlungen aus der Vermögensanlage fest zur Deckung anderer Verpflichtungen einplant ist. 

Die Vermögensanlage ist nur als Beimischung in ein Anlageportfolio geeignet. Die Darlehensvergabe ist nur für Anleger geeignet, die einen entstehenden Verlust bis zum Totalverlust ihrer Kapitalanlage hinnehmen könnten. Eine gesetzliche oder anderweitige Einlagensicherung besteht nicht. 

Nachrangrisiko und unternehmerischer Charakter der Finanzierung

Bei einigen Projekten handelt es sich jeweils um Darlehen mit einem sogenannten qualifizierten Rangrücktritt. Sämtliche Ansprüche des Anlegers aus dem Darlehensvertrag – insbesondere die Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehensbetrags und auf Zahlung der Zinsen – („Nachrangforderungen“) können gegenüber dem Darlehensnehmer nicht geltend gemacht werden, wenn dies für den Darlehensnehmer einen Insolvenzgrund herbeiführen würde. Das bedeutet, dass die Zahlung von Zins und Tilgung des Darlehens keine Insolvenz des Darlehensnehmers auslösen darf. Dann dürften weder Zinsen noch Tilgungszahlungen an die Anleger geleistet werden. Die Nachrangforderungen des Anlegers treten außerdem im Falle der Durchführung eines Liquidationsverfahrens und im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers im Rang gegenüber sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger des Darlehensnehmers zurück, das heißt, der Anleger wird mit seinen Forderungen erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger des Darlehensnehmers (mit Ausnahme anderer Rangrücktrittsgläubiger) berücksichtigt.

Der Anleger trägt daher ein unternehmerisches Risiko, das höher ist als das Risiko eines regulären Fremdkapitalgebers. Der Anleger wird dabei nicht selbst Gesellschafter des Darlehensnehmers und erwirbt keine Gesellschafterrechte. Es handelt sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Beteiligung, sondern um eine unternehmerische Finanzierung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion.

Der qualifizierte Rangrücktritt könnte sich wie folgt auswirken: 

Der Darlehensnehmer würde die Zins- und Tilgungszahlung bei Insolvenznähe so lange aussetzen müssen, wie er dazu verpflichtet ist. Der Anleger dürfte seine Forderungen bei Fälligkeit nicht einfordern. Der Anleger müsste eine Zinszahlung, die er trotz der Nachrangigkeit zu Unrecht erhalten hat, auf Anforderung an den Darlehensnehmer zurückzahlen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Anleger die Zinszahlungen ebenso wie die Tilgungszahlungen im Ergebnis aufgrund des Nachrangs nicht erhält. Zudem könnte es sein, dass der Anleger für bereits gezahlte Zinsen Steuern entrichten muss, obwohl er zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet ist.

Fehlende Besicherung der Darlehen

DEM CROWD-INVESTOR IST ES BEWUSST, DASS:

  1. DIE GESELLSCHAFT NICHT VON DER FINMA BEAUFSICHTIGT WIRD, UND
  2. DIE EINLAGE (BZW. DAS DARLEHEN) NICHT VON EINER EINLAGESICHERUNG ERFASST WIRD.

Da die Darlehen einiger Projekte unbesichert sind, könnte der Anleger im Insolvenzfall des Darlehensnehmers weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zins Zahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Im Insolvenzfall könnte dies dazu führen, dass die Ansprüche der einzelnen Anleger nicht oder nur zu einem geringeren Teil durchgesetzt werden können. Dies könnte dazu führen, dass Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden können oder dass es zum teilweisen oder vollständigen Verlust des investierten Kapitals kommt.

Endfälligkeit der Tilgung

Je nach Finanzierungsprojekt kann vereinbart werden, dass der Darlehensnehmer das Darlehenskapital insgesamt oder teilweise erst am Ende der Laufzeit zu einem bestimmten Datum zu tilgen hat (endfällige Tilgung). Sollte der Darlehensnehmer bis dahin das für die Tilgung erforderliche Kapital nicht aus seiner laufenden Geschäftstätigkeit erwirtschaften können und/oder keine dann erforderliche Anschlussfinanzierung erhalten, besteht das Risiko, dass die endfällige Tilgung nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt erfolgen kann.

Bisherige Markt- oder Geschäftsentwicklungen sind keine Grundlage oder Indikator für zukünftige Entwicklungen.

Veräußerlichkeit (Fungibilität)

Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung, wenn nicht anders vereinbart, durch den Anleger ist nicht vorgesehen.

Darlehen sind keine Wertpapiere und auch nicht mit diesen vergleichbar. Derzeit existiert kein liquider Zweitmarkt für die abgeschlossenen Darlehensverträge. Eine Veräußerung des Darlehens durch den Anleger ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich. Die Möglichkeit zum Verkauf ist jedoch aufgrund der geringen Marktgröße und Handelsvolumina nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein.

Rechtliche Risiken und steuerliche Risiken

Risiko der Änderung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Darlehen von künftigen Steuer-, Gesellschafts- oder anderen Rechtsänderungen derart betroffen sind, dass auf die Zinszahlungen ein entsprechender Abschlag vorgenommen werden muss und somit die erwarteten Ergebnisse für den Anleger nicht (mehr) erzielt werden können. Ferner besteht das Risiko, dass der Erwerb, die Veräußerung oder die Rückzahlung der Nachrangdarlehen besteuert wird, was für den Anleger zusätzliche Kosten zur Folge hätte. Diese Kosten wären auch im Falle des Totalverlustes des Anlagebetrags durch den Anleger zu tragen. Die Übernahme dieser Kosten kann zu einer Privatinsolvenz des Anlegers führen.